Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 3

§ 11 Anlagenkühlung

Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

§ 10 § 12